Schulen, medizinische Fachpersonen und Betreuungseinrichtungen: Was Eltern wissen dürfen und wie sie Informationen erhalten
Eltern bleiben Eltern – auch nach einer Trennung oder Scheidung. Beide Eltern sollen grundsätzlich über die Entwicklung und das Wohlergehen ihres Kindes informiert sein. Trotzdem erleben Mütter und Väter, dass ihnen Informationen vorenthalten werden. Das Schweizer Recht gibt ihnen wichtige Ansprüche an die Hand.
Informationsrecht – sogar ohne elterliche Sorge
In der Praxis wurde Eltern früher nicht selten entgegengehalten: «Sie haben ja gar kein Sorgerecht.» Gerade dafür enthält das Zivilgesetzbuch eine ausdrückliche Regelung: Art. 275a ZGB gewährt Eltern ohne elterliche Sorge ein eigenständiges Informations- und Auskunftsrecht. Das Gesetz schützt damit die Möglichkeit, am Leben und an der Entwicklung des Kindes Anteil zu nehmen.
Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge sind ebenfalls berechtigt, die für die Wahrnehmung ihrer Verantwortung erforderlichen Informationen einzuholen. Die Rechtsgrundlagen sind nicht in jeder Hinsicht identisch; der Informationszugang darf aber nicht einfach davon abhängen, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt.
Was regelt Art. 275a ZGB?
Absatz 1 verpflichtet den sorgeberechtigten Elternteil, den Elternteil ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes zu unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen für die Entwicklung des Kindes anzuhören. Ein Mitentscheidungsrecht folgt daraus nicht.
Absatz 2 gibt Eltern ohne elterliche Sorge das Recht, bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einzuholen.
Absatz 3 verweist für die Grenzen dieser Rechte auf die Schranken des persönlichen Verkehrs. Massgeblich sind insbesondere das Kindeswohl und der Schutz vor missbräuchlicher Rechtsausübung.
Welche Fachpersonen müssen Auskunft geben?
Das Gesetz nennt Lehrkräfte sowie Ärztinnen und Ärzte ausdrücklich. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Je nach Aufgabe kommen auch weitere unmittelbar beteiligte Fachpersonen infrage, etwa aus Kindertagesstätten, schulischer Förderung oder Therapie.
Eine Auskunft nach Art. 275a Abs. 2 ZGB benötigt grundsätzlich keine Zustimmung des anderen Elternteils. Eine Fachperson darf sie deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf fehlendes Sorgerecht verweigern. Allerdings umfasst die Pflicht nur Auskünfte im jeweiligen Zuständigkeitsbereich über Zustand und Entwicklung des Kindes; nicht jede berufliche Kontaktperson ist automatisch auskunftspflichtig.
Besondere Regeln gelten namentlich für vertrauliche medizinische und therapeutische Informationen. Die Persönlichkeitsrechte und das Berufsgeheimnis – insbesondere bei urteilsfähigen Kindern – sind zu beachten. Auch bestehende behördliche oder gerichtliche Einschränkungen müssen berücksichtigt werden.
Holschuld – aber nicht jedes Mal von vorn beginnen
Das Auskunftsrecht ist grundsätzlich eine Holschuld: Eltern müssen den Informationsaustausch aktiv anstossen. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass jedes Zeugnis und jede wichtige Mitteilung einzeln angefordert werden muss.
Insbesondere für den Schulbereich wird in kantonalen Praxishinweisen erläutert, dass eine einmalige Interessensbekundung genügen kann, um regelmässig informiert zu werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Anfrage mit der Bitte, die Kontaktdaten zu hinterlegen und die künftige Information zu organisieren. Daraus folgt jedoch kein unbegrenzter Anspruch auf automatische Zusendung sämtlicher Unterlagen oder auf neu zu erstellende Berichte. In anderen Bereichen, etwa der Medizin, kann die konkrete Handhabung abweichen.
Welche Informationen sind gemeint?
Im Schulbereich beispielsweise Zeugnisse, Lernfortschritte, Fördermassnahmen und wichtige Entwicklungsschritte; im Gesundheitsbereich Auskünfte über den Gesundheitszustand und die Behandlung, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht erfasst sind grundsätzlich private Informationen über den anderen Elternteil. Ein Auskunftsrecht ist auch nicht automatisch ein Recht auf Teilnahme an jedem Gespräch oder jeder Veranstaltung.
Was tun bei einer Verweigerung?
- Die zuständige Fachperson schriftlich kontaktieren und um Auskunft über Zustand und Entwicklung des Kindes bitten.
- Bei fehlender elterlicher Sorge ausdrücklich auf Art. 275a Abs. 2 ZGB hinweisen; bei gemeinsamer Sorge die eigene Sorgeberechtigung darlegen.
- Konkret nennen, welche Informationen benötigt werden, und um eine praktikable regelmässige Zustellung bitten.
- Bei Ablehnung um eine schriftliche Begründung und die angeführte Rechtsgrundlage ersuchen.
- Falls nötig die zuständige Schul- oder Aufsichtsstelle beziehungsweise eine rechtliche Beratungsstelle beiziehen.
Die Haltung des VeV Schweiz
Eine Trennung beendet die Partnerschaft, nicht die Elternschaft. Eltern können ihre Verantwortung nur wahrnehmen, wenn sie über die Entwicklung und das Wohlergehen ihres Kindes informiert sind. Der VeV Schweiz setzt sich dafür ein, dass Schulen, Betreuungseinrichtungen und weitere Fachpersonen diese Rechte kennen und im Interesse des Kindes einen sachlichen Informationsaustausch ermöglichen.
Rechtsgrundlagen und Hinweise
Art. 275a ZGB: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_275_a
Kanton Zürich, Rechte und Pflichten der Eltern: https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/volksschule/rechte-und-pflichten-der-eltern.html
Hinweis: Allgemeine Information, keine Beurteilung eines Einzelfalls. Insbesondere Kindeswohl, Urteilsfähigkeit des Kindes und behördliche Anordnungen können Grenzen setzen.