Die Mutter verstorben, der Vater entsorgt – ist das in Ordnung so?

In einem emotionalen Fall hat jetzt das Bundesgericht einen Entscheid der KESB Solothurn bestätigt. Die heute 16 jährige Tochter darf weiterhin beim Stiefvater leben, zusammen mit ihrer älteren Schwester. Der leibliche Vater hatte dagegen gekämpft und wollte, dass seine Tochter beim ihm lebt. Das wollte diese aber nicht.

Das Urteil der KESB und des Bundesgerichtes erscheint auf den ersten Blick seltsam. Man ist geneigt, zu denken, dass der leibliche Vater Vorrang hat. Im vorliegenden Fall wollen aber beide Töchter ganz offensichtlich nicht zum Vater. Die ältere ist schon erwachsen und kann deshalb selber entscheiden. Die jüngere hingegen möchte nicht von ihrer Schwester getrennt werden, sie unterliegt aber noch der elterlichen Sorge, weshalb die KESB zu entscheiden hatte.

Ganz offensichtlich ist in der Vergangenheit einiges schief gelaufen. Leider erfahren wir darüber nichts. Es gibt theoretisch zwei mögliche Geschichten. Entweder handelt es sich hier um einen klassischen Entfremdungsfall, wo die Kinder den Vater ablehnen, weil die Mutter ihnen das eingeredet hat. Oder, es gibt tatsächlich Gründe, weshalb beide Töchter den Vater ablehnen. Wir wissen es nicht.

In beiden Fällen ist der Entscheid der KESB zwar hart und schwer verdaulich, aber vermutlich dennoch richtig. Der Lebensmittelpunkt der Kinder liegt beim Stiefvater. Die Kinder möchten dort leben und es spricht offenbar auch nichts dagegen.

So hart es ist, aber in diesem Fall muss der Wille der Kinder berücksichtigt werden.
Dem Vater ist zu raten, den Kontakt mit seinen Töchtern möglichst wieder herzustellen, damit sie in der Zukunft wieder eine Familie werden können, auch ohne zusammen zu leben.

Und für den Fall, dass es sich um eine Entfremdungsgeschichte handeln sollte, so wäre der KESB zu raten, künftig früher und präziser einzugreifen. Gerade bei der KESB Solothurn sind uns leider einige solcher Fälle bekannt, wo die Behörde keine gute Figur macht.

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