Am 20. April hat das Bundesgericht einen wegweisenden Entscheid zugunsten der alternierenden Obhut gefällt. 

Die eigentlichen Lorbeeren gehören dabei aber dem Kantonsgericht Basel, welches den Entscheid materiell gefällt hatte. Das Bundesgericht hat den Entscheid aber gestützt und damit dessen Richtigkeit unterstrichen.

Konkret geht es im Entscheid BGer 5A_888 2016 darum, ob die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.

Wesentlich sind insbesondere auch die Erwägungen des Kantonsgerichtes.
So steht beispielsweise in den Erwägungen:

“Vielmehr würden Kinder, die sich nicht zwischen Mutter und Vater entscheiden müssten, nach dem aktuellen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschung weniger unter Loyalitätskonflikten, Verlustängsten sowie Gefühlen des Verlassenseins und der Zurückweisung leiden. 
Mehr gemeinsame Zeit mit beiden Eltern in der alternierenden Betreuung führe zu einer engeren
emotionalen Eltern-Kind-Beziehung und zu einer verbesserten Beziehung des Kindes zu beiden Eltern. Eine bessere bzw. engere Beziehung des Kindes zum Vater gehe jedenfalls nicht zulasten der Beziehung zur Mutter.”

oder

“Gegen die Betreuung der Grosseltern väterlicherseits während eines Tages unter der Woche sprächen keine Gründe”

oder

“Es gebe keine Befunde, dass Kinder im Residenzmodell gesünder sein sollen”

Weiter

“Auch das Alter des Kindes spreche nicht dagegen, zumal auch Kleinkinder in alternierender Obhut  ohne Weiteres mit gleichen Betreuungsanteilen betreut werden könnten. Gerade bei Kleinkindern sei die Bedeutung des regelmässigen Kontakts zu beiden Eltern wichtig.”

Und nochmals:

“Da das Armutsrisiko Alleinerziehender besonders hoch sei, erwachse aus der alternierenden Obhut insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil für die Familie, aber auch für die Volkswirtschaft.
Eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Familie wirke sich nicht zuletzt auch zugunsten des Kindes aus.”

Und schlussendlich:

“Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich der alternierenden Obhut widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht”